Herzlich willkommen bei den FREIE WÄHLERN  Großheirath e.V.! Wir freuen uns über Dein Interesse an einer Mitgliedschaft.

Um Mitglied zu werden, kannst Du entweder direkt mit uns Kontakt aufnehmen oder das Antragsformular ausfüllen und an uns senden. Das Formular findest Du hier, ebenso wie unsere Satzung, die Dir weitere Einblicke in unseren Verein gibt.

Wir freuen uns darauf, Dich bald persönlich kennenzulernen!

§ 1 Name, Sitz und Zielsetzung des Vereins

  1. Der Verein FW Freie Wähler Großheirath e.V. ist eine Vereinigung parteipolitisch ungebundener Bürger, die sich zum Ziel gesetzt haben, auf die in der Gemeinde Großheirath zu betreibende Kommunalpolitik zum Besten der Bürgerschaft einzuwirken.
  2. Deshalb beteiligt sich der Verein FW Freie Wähler Großheirath e.V. an den Wahlen zum Gemeinderat und deren Vorbereitung in Wort und Schrift. Er tritt insoweit als überparteiliche freie Wählergruppe im Sinne des Bayerischen Gemeindewahlgesetzes unter nachfolgendem Namen FW Freie Wähler Großheirath e.V.  im nachfolgenden Text als " FW Großheirath e.V."  bezeichnet, auf.
  3. Der Verein FW Großheirath e.V. ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in der Gemeinde Großheirath.

§ 2 Zweck

  1. Zweck und Aufgabe des Vereins FW Großheirath e.V. besteht darin, den Bürgern der Gemeinde Großheirath eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheit in Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen. Der Verein sieht seine Aufgabe in der Förderung sachbezogener Kommunalpolitik, die nicht durch Parteibindungen und Gruppenegoismen geprägt ist.
  2. Zur Verwirklichung der politischen Mitarbeit sind bei allen kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten, insbesondere aus den Reihen des Vereins FW Großheirath e.V., als Kandidaten zu benennen und zu fördern, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten, dass sie als Parteifreie allein ihrem Gewissen verantwortlich sind und sachgerecht zum Wohle der Gemeinde Großheirath und ihrer Bürger entscheiden.
  3. Der Verein FW Großheirath e.V. kann einer überörtlichen, gleichgesinnten Vereinigung beitreten.

§ 3 Mitgliedschaft   

  1. Der Eintritt in die FW Großheirath e.V. erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und setzt voraus, dass der Eintretende keiner politischen Partei angehört. Ausgenommen hiervon ist die Bundeswahlgruppe der Freien Whler. Die Eintrittserklärung wird mit der Bestätigung durch die Vorstandschaft wirksam. Jedem Mitglied ist der Austritt aus dem Verein freigestellt; er ist durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber der Vorstandschaft (§ 4) vorzunehmen und wird mit Zugang wirksam.   
  2. Die Vorstandschaft kann mit einfacher Stimmenmehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die in §§ 1, 2 aufgeführten Grundsätze verstößt  oder einer politischen Partei beitritt. Ausgenommen hiervon ist die Bundeswahlgruppe der Freien Wähler. Der Ausschluss hat schriftlich zu erfolgen und wird mit Zugang wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer Frist von 2 Wochen verlangen, dass über den Ausschluss die Mitgliederversammlung entscheidet. 
  3. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes.

§ 4 Vorstandschaft

Die ehrenamtliche Vorstandschaft des Vereins besteht aus dem:

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Schriftführer
  • Kassier

Ihm gehören ferner mindestens drei Beiräte an.

§ 5 Vertretungsbefugnis der Vorstandschaft

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende, die im Rahmen der Einzelvertretungsbefugnis den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Intern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor.

§ 6 Wahl der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung (§ 7) auf jeweils drei Jahre gewählt. Die Wahl ist schriftlich und geheim. Auf Antrag kann die Wahl auch offen vorgenommen werden, es sei denn, dass auch nur ein anwesendes Mitglied widerspricht oder über mehr als nur einen Kandidaten abzustimmen ist.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. In jedem Geschäftsjahr (Kalenderjahr) findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt, zu der die Mitglieder des Vereins durch den Vorstand 5 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind.
  2. Eine Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft unverzüglich einzuberufen, wenn der Bestand des Vereins FW Großheirath e.V. gefährdet ist oder dessen Zielsetzung und Zweck (§§ 1, 2) geändert werden sollen. Sie ist ferner binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
  3. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit geheime Abstimmung (§ 6 Sätze 2 u. 3, § 10 und § 1 Abs. 2 u. 3 bleiben unberührt).
  4. Über die gefassten Beschlüsse ist eine von einem der Vorsitzenden und dem Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, was voraussetzt, dass die Unterzeichnenden an der Versammlung teilgenommen haben.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren zwei Revisoren, die jährlich die Kassenprüfung (§ 9) vornehmen und der nächsten Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten haben. Sie entscheidet über die Entlastung der Vorstandschaft und über die des Kassiers (§ 9) nach Anhörung der Revisoren (§ 7 Abs. 5 Satz 1).

§ 8 Beiträge

Der Verein erhebt zur Deckung seines finanziellen Aufwandes und zur Verwirklichung seiner Zielsetzungen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die jeweilige Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis spätestens 31. März jeden Jahres zu entrichten.

§ 9 Aufgaben des Kassiers

Der Kassier hat über die laufenden Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen und mindestens einmal jährlich in einer Mitgliederversammlung darüber Rechnung zu legen.

§ 10 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderung sind auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Über sie ist mit einer Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zu beschließen.

§ 11 Auflösung

  1. Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so bedarf es dazu einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder unter der weiteren Voraussetzung, dass die Mitglieder des Vereins FW Großheirath e.V. bei der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung (§ 7 Abs. 1) auf einen solchen Tagesordnungspunkt ausdrücklich hingewiesen worden sind.
  2. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt sein gesamtes Vermögen der Gemeinde Großheirath zu und ist ausschließlich einem sozialen Zweck in der Gemeinde, der in der Auflösungsversammlung beschlossen wurde, zuzuführen.

Großheirath, den 03.10.2014

Präambel 

Gestützt auf § 8 der geltenden Satzung des FW Freie Wähler Großheirath e.V. erlässt die Mitgliederversammlung die folgende Beitragsordnung. Sie regelt die Höhe, die Fälligkeit und das administrative Verfahren zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge sowie der Mandatsträgerabgaben. Diese Beitragsordnung ist nicht formeller Bestandteil der beim Registergericht eingetragenen Vereinssatzung. Änderungen dieser Ordnung können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden, sofern die Satzung keine abweichenden Regelungen trifft. 

§ 1 Grundsatz der Beitragspflicht 

  1. Jedes ordentliche Mitglied des Vereins ist zur Zahlung eines regelmäßigen, jährlichen Mitgliedsbeitrags verpflichtet. 

  2. Mitglieder des Vereins, die auf Vorschlag oder über eine Wahlliste des FW Freien Wähler Großheirath e.V. ein kommunales Mandat errungen haben und ausüben, sind darüber hinaus zur Zahlung einer solidarischen Mandatsträgerabgabe verpflichtet. Diese zweckgebundene Abgabe dient der strukturellen Refinanzierung der politischen Basisarbeit des Ortsvereins und der nachhaltigen Vorbereitung zukünftiger Wahlkampagnen. 

§ 2 Höhe der regulären Mitgliedsbeiträge 

  1. Der reguläre Mitgliedsbeitrag wird auf einen Festbetrag von 20,00 Euro pro Kalenderjahr festgesetzt. 

  2. Schüler, Studenten, Auszubildende sowie Personen, die einen Bundesfreiwilligendienst oder ein Freiwilliges Soziales Jahr ableisten, sind auf Antrag von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit (Beitragshöhe: 0,00 Euro). Ein entsprechender Nachweis ist dem Vorstand unaufgefordert bis spätestens zum 31. Januar des jeweiligen Beitragsjahres vorzulegen. 

§ 3 Höhe und Struktur der Mandatsträgerabgaben 

  1. Die jährliche Mandatsträgerabgabe wird ausschließlich als Festbetrag erhoben. Prozentuale Berechnungen auf Basis von Brutto- oder Nettobezügen finden zur Wahrung der Privatsphäre und zur Vermeidung von administrativem Aufwand nicht statt. Die Höhe staffelt sich nach der Art des ausgeübten politischen Mandats wie folgt: 

    1. Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Großheirath: 120,00 Euro 

    2. Ehrenamtlicher 2. oder 3. Bürgermeister der Gemeinde Großheirath: 360,00 Euro 

    3. Mitglied des Kreistages des Landkreises Coburg (Kreisrat): 240,00 Euro 

    4. Hauptamtlicher 1. Bürgermeister der Gemeinde Großheirath: 1.200,00 Euro 

    5. Landrat des Landkreises Coburg: 2.400,00 Euro 

  2. Übt ein Mitglied mehrere abgabenpflichtige Mandate in Personalunion aus (beispielsweise das Amt eines Kreisrats sowie eines ehrenamtlichen 2. Bürgermeisters), so sind die in Absatz 1 festgesetzten Abgabenbeträge kumuliert zu entrichten. 

  3. Beginnt oder endet das kommunale Mandat während eines laufenden Kalenderjahres, so wird die Mandatsträgerabgabe pro rata temporis berechnet. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Mandat nicht ausgeübt wird, reduziert sich die Jahresabgabe um ein Zwölftel (1/12). 

§ 4 Fälligkeit und Zahlungsverfahren 

  1. Der ordentliche Mitgliedsbeitrag nach § 2 sowie die Mandatsträgerabgabe nach § 3 werden gemäß der Vorgabe aus § 8 der Vereinssatzung jeweils in einer Summe am 31. März eines jeden Kalenderjahres im Voraus fällig. 

  2. Bei Neumitgliedern, die nach dem 31. März dem Verein beitreten, wird der volle Jahresbeitrag im Folgemonat der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand fällig. 

  3. Die Entrichtung sämtlicher Beiträge und Abgaben erfolgt aus Gründen der Verwaltungseffizienz und zur Entlastung des Kassiers grundsätzlich im Wege des SEPA-Basislastschriftverfahrens. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein hierzu ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen und für ausreichende Kontodeckung zum Fälligkeitstermin zu sorgen. 

  4. Kosten, die dem Verein durch vom Mitglied zu vertretende Rücklastschriften entstehen (z. B. wegen mangelnder Kontodeckung, unberechtigtem Widerspruch oder verspäteter Mitteilung einer neuen Bankverbindung), werden dem jeweiligen Mitglied vollumfänglich in Rechnung gestellt. 

§ 5 Härtefallklausel und Befreiungen 

Der Vorstand ist berechtigt, auf schriftlich begründeten Antrag eines Mitglieds den regulären Mitgliedsbeitrag oder in Ausnahmefällen auch die Mandatsträgerabgabe bei Vorliegen besonderer wirtschaftlicher oder sozialer Härtefälle ganz oder teilweise zu stunden, temporär zu ermäßigen oder vollständig zu erlassen. Die Entscheidung hierüber obliegt der absoluten Mehrheit des Vorstands und ist zwingend vertraulich zu behandeln. 

§ 6 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen 

  1. Diese Beitragsordnung tritt unmittelbar am Tag nach der positiven Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Sie ersetzt alle bis dahin möglicherweise bestehenden informellen Beitragsregelungen des Vereins. 

  2. Abweichend von § 4 Abs. 1 wird der reguläre Mitgliedsbeitrag nach § 2 erstmalig für das Geschäftsjahr 2027 erhoben und fällig. 

  3. Die Mandatsträgerabgabe nach § 3 wird für das Rumpfgeschäftsjahr 2026 anteilig erhoben. Die Beitragsberechnung erfolgt hierbei pro rata temporis ab dem Ersten des Monats, der auf die Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung folgt. 

Großheirath, den 18.05.2026